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Arbeitszulassung

Eingeschränkt oder uneingeschränkt?

Um als als Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeut oder Apotheker/in in Deutschland arbeiten zu können, muss schriftlich eine staatliche Erlaubnis beantragt werden. Diese wird entweder als  als Approbation oder als Berufserlaubnis erteilt.

"Approbation"

Eine Approbation stellt eine uneingeschränkte Berufszulassung für Ärzte/Ärztinnen, Zahnarzt/Zahnärztinnen, psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeut oder Apotheker/ innen in  Deutschland dar und muss bei den entsprechenden deutschen Behörden beantragt werden. Mit einer Approbation können Sie überall in Deutschland ohne zeitliche oder örtliche Einschränkungen in Festanstellung oder als niedergelassener Arzt beruflich tätig werden - unabhängig davon, in welchem Bundesland Sie den Antrag gestellt haben.

Durch das neue Gesetz vom 01.04.2012 haben Antragstellerinnen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Approbation unabhängig von der Staatsangehörigkeit, wenn die Ausbildung in Deutschland abgeschlossen wurde oder der im Ausland erworbene Ausbildungsstand mit dem deutschen Ausbildungsstand gleichwertig ist.

EU-Vertragsstaat: Eine Ausbildung, die in einem EU-Mitgliedstaat absolviert ist, ist in der Regel gleichwertig.  Nur in einigen Spezialfällen (Ländern),  muss ein entsprechendes Zertifikat vorleget werden,  welches nachweist, dass das Diplom und  damit die medizinische Ausbildung, die Mindestanforderungen der entsprechenden EU-Richtlinie erfüllt und daher gleichbedeutend mit einer in der EU abgeschlossen Ausbildung ist. ("Konformitätsbescheinigung").

Kein EU-Vertragsstaat: Die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandard muss nachgewiesen werden. Die zuständige  deutsche Behörde prüft, ob es zwischen der im Ausland absolvierten medizinischen Ausbildung des Antragstellers und dem deutschen medizinischen Studium signifikante Unterschiede gibt. Wenn dies der Fall sein sollte,  wird geprüft, ob diese Unterschiede zum Beispiel durch Berufserfahrungen ausgeglichen werden konnten. Wenn nicht, muss der Antragsteller eine Prüfung ablegen, die sich auf den Inhalt der Staatsprüfung bezieht.

 

 

"Berufserlaubnis"

Eine Berufserlaubnis ist eine zeitlich und örtlich begrenzte Berufszulassung für Ärzte/Ärztinnen, Zahnarzt/Zahnärztinnen, psychologische/r Psychotherapeutin/-therapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/-therapeut oder Apotheker/ innen und muss ebenfalls bei den entsprechenden deutschen Behörden beantragt werden.  Sie gilt nur für einen begrenzten Zeitraum und für das jeweilige Bundesland, in dem sie beantragt wurde. Normalerweise kann eine Berufserlaubnisse nur für maximal 2 Jahre erteilt werden  (10 Abs. 2 Satz 2 BÄO).

Eine weitere Verlängerung der Berufserlaubnis oder die Erteilung einer weiteren Berufserlaubnis darf nur ausnahmsweise und nur im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erfolgen. In letzterem Fall, muss in dem ärztlichen Fachgebiet, in dem der Arzt tätig werden will, ein gleichwertiger Ausbildungsstand im Vergleich zu einem Absolventen einer deutschen medizinischen Hochschule nachgewiesen werden.

 

Wichtig: Sowohl für die "Approbation" als auch für die "Berufserlaubnis" müssen eine Reihe von offiziellen Dokumenten bei den deutschen Behörden vorgelegt werden. Dies kann sich als eine komplexe Prozedur herausstellen. Zusammen mit uns müssen Sie sich jedoch keine Sorgen machen. Wenn wir eine Position für Sie gefunden haben, werden wir Ihnen helfen und alle erforderlichen Schritte einleiten.

 

 

 

Impressum

Anja Jessica Kluge
Galinis 18
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Griechenland
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: EL168306360